Inhalt
Dieser Beitrag gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechts- oder Steuerauskunft. Was für Ihr Objekt gilt, hängt von Zone, Gemeinde, Reglement und Vertrag ab; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.
Kurz gefasst
- Artikel 253a Absatz 2 OR nimmt Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden, von den Bestimmungen über die Wohnraummiete aus.
- Darüber gilt Mietrecht: Ein befristeter Vertrag endet ohne Kündigung, die Erstreckung nach Artikel 272 OR gilt aber auch für ihn — bei Wohnräumen bis zu vier Jahre.
- Das Erstreckungsbegehren muss spätestens 60 Tage vor Ablauf bei der Schlichtungsbehörde eingehen.
- Die Zürcher Formularpflicht hängt an der Leerwohnungsziffer; bei 0.48 Prozent im Juni 2025 stellt sich die Frage derzeit nicht.
Die Grenze liegt bei drei Monaten
Artikel 253a Absatz 2 des Obligationenrechts nimmt Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden, von den Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen aus. Kein Kündigungsschutz, kein Erstreckungsverfahren, keine Anfechtung des Anfangsmietzinses. Das ist der Grund, warum Ferienvermietung mietrechtlich der einfache Fall ist — und nicht etwa, weil eine Plattform dazwischensteht.
Wer dieselbe Wohnung für vier Monate an dieselbe Person vermietet, steht in einer anderen Welt. Dann gilt das volle Mietrecht für Wohnräume, mit allem, was daran hängt: Erstreckung, Anfangsmietzinsanfechtung, im Kanton Zürich Formularpflicht.
Das ist keine Auslegungsfrage, sondern eine Grenze im Gesetz. Und sie verläuft nicht dort, wo die meisten sie vermuten — nicht zwischen «Airbnb» und «Miete», sondern zwischen bis drei Monaten und darüber.
| Ferienvermietung bis 3 Monate | Befristete Wohnungsmiete | Unbefristete Dauermiete | |
|---|---|---|---|
| Mietrecht für Wohnräume | nicht anwendbar, Art. 253a Abs. 2 OR | voll anwendbar | voll anwendbar |
| Endet ohne Kündigung | ja | ja, Art. 255 Abs. 2 OR | nein, Kündigung nötig |
| Mieter kann Erstreckung verlangen | nein | ja, bis 60 Tage vor Ablauf | ja, bis 30 Tage nach Kündigung |
| Anfangsmietzins anfechtbar | nein | ja, innert 30 Tagen | ja, innert 30 Tagen |
| Formularpflicht im Kanton Zürich | nein | ja | ja |
| Massgebliches Risiko | Zonen- und Baurecht | Erstreckung und Kettenvertrag | Kündigungsschutz |
| Betreibt alphakey das? | ja | nein | nein |
Befristet heisst nicht, dass die Wohnung am Enddatum frei ist
Ein befristeter Mietvertrag endet nach Artikel 255 Absatz 2 OR ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Dauer abgelaufen ist. Das ist der Satz, auf den sich viele verlassen — und er ist nicht der ganze Sachverhalt.
Die Erstreckung nach Artikel 272 OR gilt auch für befristete Mietverhältnisse. Ein Mieter, für den das Ende eine Härte bedeutet, die sich durch die Interessen des Vermieters nicht rechtfertigen lässt, kann sie verlangen. Das Begehren muss spätestens 60 Tage vor Ablauf bei der Schlichtungsbehörde eingehen; bei Wohnräumen kann die Erstreckung insgesamt bis zu vier Jahre dauern.
Praktisch heisst das: Ein Vertrag über zwölf Monate kann zu einem über fünf Jahre werden, wenn die Umstände dafürsprechen und Sie keine überwiegenden Gründe entgegensetzen. Wer die Wohnung an einem bestimmten Datum zurückbraucht — weil er selbst einzieht, verkauft oder umbaut —, sollte das nicht auf ein Enddatum im Vertrag stützen.
Der Gegensatz zur Ferienvermietung ist an dieser Stelle deutlich: Ein Gast, der drei Nächte bleibt, hat kein Erstreckungsrecht, weil das Mietrecht für Wohnräume auf ihn nicht anwendbar ist.
Warum aneinandergereihte Befristungen ein Risiko sind
Der naheliegende Gedanke lautet: dann eben mehrere befristete Verträge hintereinander, jeder für sich zulässig. Genau diese Konstruktion ist der Fall, den die Gerichte prüfen.
Eine Befristung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie einzig dazu dient, die mietrechtlichen Schutzbestimmungen zu umgehen. Als gewichtiges Indiz gilt, wenn bei Wohnungsnot systematisch nur befristete Verträge angeboten werden, obwohl der Mieter einen unbefristeten will und kein sachlicher Grund für die Befristung besteht. Der Nachweis muss nicht zur Gewissheit geführt werden; überwiegende Wahrscheinlichkeit im Einzelfall genügt.
Umgekehrt: Wo es einen echten Grund gibt — ein geplanter Umbau, eine bewilligte Sanierung, ein Auslandaufenthalt mit Rückkehrdatum, die Wohnung wird verkauft —, ist eine Befristung unproblematisch. Der Unterschied liegt nicht in der Vertragsform, sondern darin, ob der Grund existiert und belegbar ist.
Ihre Zahlen statt unserer Beispiele
Der Rechner nimmt Zimmerzahl, Quartier und Ausstattung und zeigt Ihnen eine Spanne — mit dem Rechenweg daneben, nicht als eine Zahl, die Sie glauben müssen.
Ertrag einschätzenDer Anfangsmietzins und die Zürcher Formularpflicht
Im Kanton Zürich muss die Vermieterschaft beim Abschluss eines neuen Mietvertrags über Wohnraum den bisherigen und den neuen Mietzins auf einem amtlichen Formular mitteilen. Grundlage sind Artikel 270 Absatz 2 OR und § 229b des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch; in Kraft ist die Pflicht seit dem 1. November 2013.
Sie hängt an der Leerwohnungsziffer: Liegt sie bei 1.5 Prozent oder darunter, ordnet der Regierungsrat die Formularpflicht auf den 1. November desselben Jahres an. Im Kanton Zürich lag sie am 1. Juni 2025 bei 0.48 Prozent — die Frage, ob sie greift, stellt sich derzeit nicht.
Seit dem 1. Oktober 2025 muss das Formular zusätzlich angeben, auf welchem Referenzzinssatz der Mietzins des Vormieters beruhte. Fehlt das Formular oder ist es unvollständig, kann der Anfangsmietzins nichtig sein — mit der Folge, dass er neu festzusetzen ist.
Für die Ferienvermietung bis drei Monate gilt das alles nicht: Artikel 253a Absatz 2 OR nimmt sie von diesen Bestimmungen aus. Einen gesetzlich festgelegten Möblierungszuschlag kennt das Schweizer Mietrecht im Übrigen nicht; ein möblierter Mietzins unterliegt derselben allgemeinen Schranke wie jeder andere, nämlich dem Verbot des übersetzten Ertrags nach Artikel 269 OR.
Wenn Sie selbst Mieter sind
Dann ist die Ausgangslage eine andere, und die entscheidende Bestimmung ist Artikel 262 OR: Untervermietung braucht die Zustimmung des Vermieters. Er darf sie nur aus drei Gründen verweigern — wenn Sie die Bedingungen nicht bekanntgeben, wenn diese im Vergleich zu Ihrem eigenen Mietvertrag missbräuchlich sind, oder wenn ihm aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
Wer ohne Zustimmung untervermietet, riskiert die Kündigung des eigenen Vertrags. Das ist der häufigste Fehler bei Kurzzeitvermietung durch Mieter, und er ist nicht theoretisch.
Was das für die Praxis heisst, steht ausführlich im Beitrag zur Untervermietung einer Mietwohnung. Kurz: fragen, schriftlich, mit Angabe der Bedingungen — und die Antwort aufbewahren.
Was daraus folgt
Die Rechtsfrage wechselt an der Drei-Monats-Grenze das Rechtsgebiet, und beide Seiten haben ihr eigenes Risiko.
- Bis drei Monate: mietrechtlich einfach, dafür entscheidet das Zonen- und Baurecht. In der Stadt Zürich ist nach dem Bundesgerichtsurteil vom 30. April 2026 massgeblich, ob in der Wohnung noch jemand wohnt.
- Über drei Monate: zonenrechtlich unproblematisch, weil es Wohnnutzung bleibt — dafür Erstreckungsrecht, Formularpflicht und die Frage, ob die Befristung einen sachlichen Grund hat.
- Verlassen Sie sich nicht auf das Enddatum eines befristeten Vertrags, wenn Sie die Wohnung an einem bestimmten Tag zurückbrauchen. Verlassen Sie sich auch nicht auf die Bezeichnung «Wohnen auf Zeit» — massgeblich ist, was vereinbart ist, nicht wie es heisst.
- Wir betreiben Kurzzeit- und Ferienvermietung, also die linke Spalte. Befristete Wohnungsmiete und Dauermiete gehören nicht zu unserem Angebot, und wir beraten in Rechtsfragen nicht. Für Ihre Adresse gibt die Bauverwaltung Ihrer Gemeinde Auskunft, für den Vertrag eine Anwältin oder ein Anwalt für Mietrecht.
Häufige Fragen
Ab dem ersten Tag über drei Monaten. Artikel 253a Absatz 2 OR nimmt Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden, von den Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen aus. Darüber gelten sie vollständig — mit Kündigungsschutz, Erstreckungsmöglichkeit und Anfechtbarkeit des Anfangsmietzinses.
Nicht zwingend. Er endet nach Artikel 255 Absatz 2 OR zwar ohne Kündigung, aber der Mieter kann eine Erstreckung nach Artikel 272 OR verlangen, wenn das Ende für ihn eine Härte bedeutet. Das Begehren muss spätestens 60 Tage vor Ablauf bei der Schlichtungsbehörde eingehen; bei Wohnräumen sind bis zu vier Jahre Erstreckung möglich. Wer die Wohnung an einem bestimmten Datum zurückbraucht, sollte sich nicht auf die Befristung allein verlassen.
Nur mit sachlichem Grund. Eine Befristung ist rechtsmissbräuchlich, wenn sie einzig der Umgehung der mietrechtlichen Schutzbestimmungen dient — ein gewichtiges Indiz ist, wenn bei Wohnungsnot systematisch nur befristete Verträge angeboten werden und kein objektiver Grund dafür besteht. Umbau, bewilligte Sanierung, Verkauf oder ein Auslandaufenthalt mit Rückkehrdatum sind solche Gründe; «ich will flexibel bleiben» ist keiner.
Bei Wohnraum ja. Seit dem 1. November 2013 gilt die Formularpflicht nach Artikel 270 Absatz 2 OR und § 229b EG ZGB, solange die Leerwohnungsziffer bei 1.5 Prozent oder darunter liegt — sie lag am 1. Juni 2025 bei 0.48 Prozent. Seit dem 1. Oktober 2025 muss das Formular auch den Referenzzinssatz nennen, auf dem der Mietzins des Vormieters beruhte. Für Ferienvermietung bis drei Monate gilt die Pflicht nicht.
Sie brauchen die Zustimmung Ihres Vermieters, Artikel 262 OR. Verweigern darf er sie nur, wenn Sie die Bedingungen nicht bekanntgeben, wenn diese gegenüber Ihrem eigenen Vertrag missbräuchlich sind oder wenn ihm wesentliche Nachteile entstehen. Ohne Zustimmung untervermieten heisst, die Kündigung des eigenen Mietvertrags zu riskieren.
Nach unserem Kenntnisstand nicht, weil es Wohnnutzung bleibt — eine befristet vermietete Wohnung, in der jemand wohnt, fällt nicht unter die Regelung zur dauerhaft kommerziellen Kurzzeitvermietung, um die es im Bundesgerichtsurteil vom 30. April 2026 ging. Das Risiko liegt hier nicht im Baurecht, sondern im Mietrecht. Verbindlich Auskunft für Ihre Adresse gibt die Bauverwaltung Ihrer Gemeinde.
Und für Ihr Objekt?
Quellen
Stand der Recherche: 10. August 2026. Amtliche Regelungen ändern sich — prüfen Sie den aktuellen Stand bei der zuständigen Stelle.
- Obligationenrecht, Achter Titel: Die Miete (Art. 253–274d OR)
- Kanton Zürich: Formulare im Mietwesen — Mitteilung des Anfangsmietzinses
- Bundesamt für Wohnungswesen: Formularpflicht Anfangsmietzins — kantonale Gesetze und Leerwohnungsziffer (Februar 2026)
- Gerichte des Kantons Zürich: Erstreckung des Mietverhältnisses
- Stadt Zürich: Bundesgericht bestätigt Regelung zu Zweitwohnungen (Juni 2026)




