Zum Inhalt
Insights

Recht & Bewilligung

Mietwohnung über Airbnb untervermieten: Was Artikel 262 OR erlaubt — und was nicht

Untervermieten ist erlaubt, aber an Bedingungen gebunden. Was Artikel 262 OR verlangt — und was ohne Zustimmung droht.

Stand: 2. April 2026 · 8 Min. Lesezeit

Von Victoria Pfeifer

Gründerin und CEO von alphakey. Seit über fünf Jahren in der Kurzzeitvermietung in Zürich.

Inhalt

Dieser Beitrag gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechts- oder Steuerauskunft. Was für Ihr Objekt gilt, hängt von Zone, Gemeinde, Reglement und Vertrag ab; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.

Kurz gefasst

  • Artikel 262 Absatz 1 OR erlaubt die Untervermietung — mit Zustimmung der Vermieterschaft.
  • Absatz 2 lässt eine Verweigerung nur aus drei Gründen zu; die Nichtoffenlegung der Bedingungen ist einer davon.
  • Ein Urteil des Zürcher Mietgerichts vom Februar 2024: Gelegentliche Untervermietung über Plattformen kann innerhalb des vereinbarten Wohnzwecks zulässig sein.
  • Ohne Zustimmung ist es eine Vertragsverletzung — mit dem Risiko einer ausserordentlichen Kündigung.

Die gesetzliche Grundlage

Artikel 262 Absatz 1 des Obligationenrechts erlaubt Mietern, die Sache ganz oder teilweise unterzuvermieten — mit Zustimmung der Vermieterschaft. Ohne diese Zustimmung ist die Untervermietung eine Vertragsverletzung.

Absatz 2 begrenzt die Verweigerung: Die Vermieterschaft darf nur aus drei Gründen ablehnen. Wenn der Mieter die Bedingungen der Untermiete nicht bekannt gibt; wenn diese Bedingungen im Vergleich zum Hauptmietvertrag missbräuchlich sind; oder wenn der Vermieterschaft wesentliche Nachteile entstehen.

Das ist keine formale Hürde, die sich übergehen lässt. Wer ohne Zustimmung vermietet, riskiert den Vertrag — unabhängig davon, wie sorgfältig die Vermietung im Übrigen abläuft.

Gelegentlich oder gewerbsmässig

Ein Urteil des Zürcher Mietgerichts vom Februar 2024 hält fest, dass gelegentliche Untervermietung über Buchungsplattformen innerhalb des vertraglich vereinbarten Wohnzwecks zulässig sein kann.

Umgekehrt gilt: Gewerbsmässige Untervermietung ohne Zustimmung ist eine Vertragsverletzung — und kann eine ausserordentliche Kündigung begründen. Die Grenze verläuft nicht bei einer bestimmten Zahl von Nächten, sondern beim Charakter der Nutzung.

Praktisch heisst das: Wer ein Mietobjekt planmässig und dauerhaft an Gäste vermietet, bewegt sich im gewerbsmässigen Bereich — und braucht dafür eine ausdrückliche Zustimmung.

Ihre Zahlen statt unserer Beispiele

Der Rechner nimmt Zimmerzahl, Quartier und Ausstattung und zeigt Ihnen eine Spanne — mit dem Rechenweg daneben, nicht als eine Zahl, die Sie glauben müssen.

Ertrag einschätzen

Zustimmung sauber einholen

Eine mündliche Zusage nützt im Streitfall wenig. Sinnvoll ist eine schriftliche Vereinbarung, in der die Vermieterschaft der Untervermietung generell zustimmt — mit den Bedingungen, unter denen sie gilt.

  • Art der Nutzung benennen: Kurzzeitvermietung an wechselnde Gäste, nicht «Untermiete» allgemein.
  • Bedingungen offenlegen: Mietzins, Dauer, Häufigkeit — Absatz 2 nennt die Nichtoffenlegung ausdrücklich als Verweigerungsgrund.
  • Ansprechpartner regeln: Wer haftet für Schäden, wer ist bei Lärmklagen erreichbar.
  • Kündigungsfolgen klären: Was passiert mit laufenden Buchungen, wenn der Hauptmietvertrag endet.

Und bei Stockwerkeigentum?

Eigentum ist nicht automatisch die einfachere Ausgangslage. Das Bundesgericht hat 2019 (Urteil 5A_436/2018 vom 4. April 2019) ein Verbot der Kurzzeitvermietung durch eine Stockwerkeigentümergemeinschaft geschützt.

Im entschiedenen Fall nutzten Gäste in einem hochwertigen Wohnhaus die Gemeinschaftsbereiche — Dachterrasse, Fitnessraum, Sauna, Schwimmbad — intensiv mit. Die Gemeinschaft änderte ihr Reglement auf Dauervermietung; das Bundesgericht gab ihr recht.

Verallgemeinern lässt sich das Urteil nicht: Es betraf einen Einzelfall. Der Grundsatz bleibt, dass Kurzzeitvermietung im Stockwerkeigentum weder allgemein erlaubt noch allgemein verboten ist — es kommt auf die Eigenart der Liegenschaft und auf das Reglement an. Der Blick ins Reglement gehört deshalb vor den Kauf.

Häufige Fragen

Nein, nur aus den drei in Artikel 262 Absatz 2 OR genannten Gründen: fehlende Offenlegung der Bedingungen, missbräuchliche Bedingungen, oder wesentliche Nachteile für die Vermieterschaft.

Das Gesetz nennt keine Zahl. Entscheidend ist, ob die Nutzung noch im vereinbarten Wohnzweck liegt oder gewerbsmässigen Charakter hat.

Rechtlich kann sie genügen, im Streitfall ist sie aber schwer zu beweisen. Eine schriftliche Vereinbarung ist der sicherere Weg.

Beitrag teilen

Unsicher, was für Ihre Adresse gilt?

Schreiben Sie uns Ihre Frage — wir antworten schriftlich und sagen Ihnen, bei welcher Stelle Sie die verbindliche Auskunft bekommen. Eine Rechtsauskunft ist das nicht; die gibt nur die Gemeinde.

Zu Ihrem Objekt

Freiwillig. Mit diesen vier Angaben können wir statt einer Rückfrage gleich eine Zahl nennen.

Lieber telefonieren? +41 76 539 56 98

Ihre Angaben verwenden wir nur für die Antwort. Keine Weitergabe, kein Newsletter.