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Steuern & Abgaben

Steuern und Abgaben bei Kurzzeitvermietung: Was im Kanton Zürich anfällt

Einkommenssteuer, Eigenmietwert, die 100 000-Franken-Grenze bei der Mehrwertsteuer — und warum der Kanton Zürich keine gesetzliche Kurtaxe kennt.

Stand: 19. Mai 2026 · 7 Min. Lesezeit

Von Victoria Pfeifer

Gründerin und CEO von alphakey. Seit über fünf Jahren in der Kurzzeitvermietung in Zürich.

Inhalt

Dieser Beitrag gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechts- oder Steuerauskunft. Was für Ihr Objekt gilt, hängt von Zone, Gemeinde, Reglement und Vertrag ab; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.

Kurz gefasst

  • Einnahmen aus Kurzzeitvermietung sind steuerbares Einkommen und werden als Einkünfte aus möblierten Wohnungen deklariert.
  • Ab einem Jahresumsatz von CHF 100’000 entsteht Mehrwertsteuerpflicht.
  • Der Kanton Zürich kennt keine gesetzliche Kurtaxe: Die «City Tax» von CHF 3.50 je Person und Nacht beruht auf einer Vereinbarung mit Airbnb.
  • Bei teilweiser Vermietung ist der Eigenmietwert zu beachten — und die Gästemeldepflicht ist keine Abgabe, sondern eine Pflicht.

Einkommenssteuer

Einnahmen aus Kurzzeitvermietung sind steuerbares Einkommen. Sie werden als Einkünfte aus möblierten Wohnungen deklariert — mit sämtlichen tatsächlich erzielten Mietzinseinnahmen.

Abzugsfähig sind Schuldzinsen, Unterhaltskosten und in vielen Kantonen eine Pauschale für die Abnutzung der Möblierung. Bei möblierter Vermietung ist dieser Punkt bedeutsamer als bei Dauermiete: Wäsche, Geschirr und Einrichtung verschleissen schneller.

Liegt die Liegenschaft in einem anderen Kanton als der Wohnsitz, kann eine interkantonale Steuerausscheidung nötig werden. Der Kanton und die Gemeinde am Ort der Liegenschaft haben dann bei der Besteuerung mitzureden.

Eigenmietwert bei teilweiser Vermietung

Wer selbst genutztes Wohneigentum tage- oder wochenweise vermietet, darf den Eigenmietwert um die Zeit der Vermietung reduzieren. Für die Zeit, in der die Räume selbst nutzbar sind, ist er weiterhin zu versteuern.

Das ist die Stelle, an der eine saubere Aufzeichnung der Belegungstage unmittelbar Geld wert ist. Ohne Nachweis fehlt die Grundlage für die Reduktion.

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Die 100 000-Franken-Grenze

Ab einem Jahresumsatz von 100 000 Franken aus Kurzzeitvermietung entsteht Mehrwertsteuerpflicht. Für Beherbergung gilt ein Sondersatz, der unter dem Normalsatz liegt.

Diese Grenze ist näher, als sie klingt: Sie bemisst sich am Umsatz, nicht am Gewinn, und sie zählt über alle Objekte zusammen. Wer zwei oder drei Wohnungen betreut, sollte den Stand im Blick behalten — die Pflicht entsteht mit dem Überschreiten, nicht mit der Feststellung.

Kurtaxe: Zürich ist ein Sonderfall

Anders als die meisten Schweizer Kantone kennt der Kanton Zürich keine gesetzliche Beherbergungsabgabe. Was Gäste als «City Tax» bezahlen, beruht auf einer Vereinbarung zwischen Airbnb und dem Kanton: 3.50 Franken pro Person und Nacht, von der Plattform erhoben und abgeführt.

Das hat eine Folge, die häufig übersehen wird: Wer über einen Kanal ohne solche Vereinbarung vermietet — etwa die eigene Website —, hat diesen Betrag nicht zu erheben. Er ist kein gesetzlicher Anspruch des Kantons.

Von der Kurtaxe zu unterscheiden ist die Gästemeldepflicht. Sie ist keine Abgabe, sondern eine gesetzliche Pflicht: Wer Gäste entgeltlich beherbergt, muss sie melden. Für ausländische Gäste gilt das ausdrücklich.

Häufige Fragen

Ja. Es gibt keine Bagatellgrenze — die Einnahmen sind als Einkommen steuerbar, unabhängig von der Zahl der Nächte.

Keine gesetzliche. Airbnb erhebt aufgrund einer Vereinbarung mit dem Kanton 3.50 Franken pro Person und Nacht. Bei Vermietung über andere Kanäle besteht diese Erhebungspflicht nicht.

Ab 100 000 Franken Jahresumsatz aus der Beherbergung, gerechnet über alle Objekte. Für Beherbergung gilt ein Sondersatz.

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