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Recht & Bewilligung

Gästeregistrierung im Kanton Zürich: Warum ALLE Gäste zu melden sind, nicht nur ausländische

Die Pflicht gilt seit Jahren und wird von vielen Gastgebern falsch verstanden. Was tatsächlich verlangt ist — und was das im Alltag bedeutet.

Stand: 6. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit

Von Victoria Pfeifer

Gründerin und CEO von alphakey. Seit über fünf Jahren in der Kurzzeitvermietung in Zürich.

Inhalt

Dieser Beitrag gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechts- oder Steuerauskunft. Was für Ihr Objekt gilt, hängt von Zone, Gemeinde, Reglement und Vertrag ab; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Stelle.

Kurz gefasst

  • Im Kanton Zürich sind ALLE Gäste zu melden, nicht nur ausländische.
  • Der Irrtum hat eine Wurzel: Die Pflicht für ausländische Gäste ist bundesrechtlich verankert und deshalb bekannter.
  • Die Pflicht liegt beim Gastgeber und ist nicht übertragbar. Airbnb übermittelt keine Registrierung an den Kanton.
  • Erfassung beim Check-in statt Sammelerfassung am Monatsende — und Gästedaten sind Personendaten, die nach Ablauf der Frist zu löschen sind.

Der Irrtum, der am weitesten verbreitet ist

Fast jeder Gastgeber, mit dem wir darüber sprechen, geht davon aus, dass nur ausländische Gäste zu melden sind. Das ist falsch. Im Kanton Zürich sind sämtliche Gäste zu registrieren, unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

Der Irrtum hat eine nachvollziehbare Wurzel: Die Meldepflicht für ausländische Gäste ist bundesrechtlich verankert und deshalb bekannter. Die kantonale Registrierungspflicht geht darüber hinaus und wird in Ratgebern häufig übergangen.

Praktisch heisst das: Auch der Geschäftsreisende aus Bern und die Familie aus St. Gallen gehören ins Register. Wer nur ausländische Gäste erfasst, führt ein unvollständiges Register — und das ist dasselbe wie kein Register, wenn kontrolliert wird.

Was erfasst werden muss

Der Kanton stellt für die Meldung ein eigenes Verfahren bereit. Die zu erfassenden Angaben und die Übermittlungswege nennt die kantonale Stelle; sie können sich ändern, weshalb der Blick auf die amtliche Seite dem Blick in einen Ratgeber vorzuziehen ist.

Was sich nicht ändert: Die Pflicht liegt beim Gastgeber, nicht bei der Plattform. Airbnb übermittelt keine Registrierung an den Kanton. Wer das annimmt, hat eine Pflicht delegiert, die nicht delegierbar ist.

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Wie sich das im Alltag lösen lässt

Der Fehler, den wir am häufigsten sehen, ist die Sammelerfassung am Monatsende. Sie funktioniert, solange nichts dazwischenkommt, und bricht zusammen, sobald eine Buchung storniert oder verlängert wird — dann fehlen Angaben, die niemand mehr rekonstruieren kann.

Besser ist die Erfassung beim Check-in, als Teil des Ablaufs. Wer die Angaben ohnehin für die Schlüsselübergabe braucht, kann sie im selben Schritt festhalten. Das kostet zwei Minuten je Buchung statt eines halben Abends am Monatsende.

Ein zweiter Punkt, der zusammenhängt: Die Gästedaten sind Personendaten. Sie gehören nicht in eine Tabelle auf dem Desktop, sondern an einen Ort mit Zugriffsschutz, und sie sind zu löschen, wenn die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Das revidierte Datenschutzgesetz gilt auch für Gastgeber mit einer einzigen Wohnung.

Häufige Fragen

Ja. Im Kanton Zürich sind sämtliche Gäste zu registrieren, nicht nur ausländische. Das ist der Punkt, der am häufigsten falsch verstanden wird, weil die bundesrechtliche Meldepflicht für ausländische Gäste bekannter ist. Auch der Gast aus Bern gehört ins Register. Die Pflicht liegt beim Gastgeber; Airbnb übermittelt nichts an den Kanton. Das Verfahren und die zu erfassenden Angaben nennt die kantonale Hotelkontrolle — dort nachzusehen ist verlässlicher als jeder Ratgeber, weil sich Verfahren ändern.

Nein. Airbnb erhebt Daten für die eigene Plattform, nicht für die kantonale Registrierung. Die Pflicht liegt beim Gastgeber und ist nicht delegierbar — auch nicht an eine Verwaltung, die sie faktisch übernimmt: Verantwortlich bleibt, wer vermietet. Wer annimmt, die Plattform erledige das, führt kein Register. Die Registrierung liegt beim Gastgeber und ist nicht übertragbar — auch nicht an eine Verwaltung. Wir übernehmen sie nicht.

Die Aufbewahrungsfrist richtet sich nach den kantonalen Vorgaben; nachzusehen bei der zuständigen Stelle. Wichtiger ist die andere Richtung, die häufig übersehen wird: Nach Ablauf der Frist sind die Daten zu löschen. Gästedaten sind Personendaten, das revidierte Datenschutzgesetz gilt auch für Gastgeber mit einer einzigen Wohnung. Eine Tabelle mit Namen und Ausweisnummern von vier Jahren auf dem privaten Rechner ist keine Sorgfalt, sondern ein Risiko.

Quellen

Stand der Recherche: 6. Juli 2026. Amtliche Regelungen ändern sich — prüfen Sie den aktuellen Stand bei der zuständigen Stelle.

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