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Recht & Bewilligung

Meldepflicht und Baugesuch: Was Zürcher Eigentümer vor dem Herbst 2026 erledigen sollten

Die neue Regelung tritt voraussichtlich im Herbst 2026 in Kraft. Wer erst dann anfängt, verliert eine Saison — was jetzt zu klären ist.

2. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

Dieser Beitrag gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechts- oder Steuerauskunft. Was für Ihr Objekt gilt, hängt von Zone, Gemeinde, Reglement und Vertrag ab. Für eine verbindliche Beurteilung ziehen Sie die zuständige Behörde oder eine Fachperson hinzu.

Was im Herbst in Kraft treten soll

Nach dem Bundesgerichtsurteil vom 30. April 2026 hat die Stadt Zürich als voraussichtlichen Zeitpunkt des Inkrafttretens den Herbst 2026 genannt, sofern kein Rekurs folgt. Zum Zeitpunkt dieser Recherche — Anfang Juli 2026 — ist die Regelung also noch nicht in Kraft.

Das ist keine Beruhigung, sondern eine Frist. Zwei Pflichten nennt die Stadt konkret: eine Meldepflicht für dauerhaft kommerzielle Nutzungen, und ein Baugesuch bei Nutzungsänderungen — auch dann, wenn keine baulichen Massnahmen anfallen.

Ein Baugesuch ist kein Formular, das man an einem Abend ausfüllt. Wer im Herbst feststellt, dass er eines braucht, hat die Wintersaison verloren und möglicherweise Buchungen, die er nicht halten kann.

Drei Fragen, die jetzt beantwortbar sind

Alle drei lassen sich vor dem Inkrafttreten klären, und alle drei ändern sich durch das Inkrafttreten nicht.

  • In welcher Zone liegt die Wohnung, und gilt dort eine Wohnanteilpflicht? Das steht in der Bau- und Zonenordnung und ist beim Amt für Städtebau erfragbar. Ohne Wohnanteilpflicht ist die Frage weitgehend entschärft.
  • Ist die Nutzung dauerhaft kommerziell oder gelegentlich privat? Die Stadt unterscheidet ausdrücklich. Wer die eigene Wohnung während Ferien vermietet, ist nicht betroffen; wer eine Wohnung ganzjährig an wechselnde Gäste vermietet, in der niemand wohnt, ist es.
  • Welche Nutzung ist im Baurechtsentscheid festgeschrieben? Ist die Wohnung als Wohnraum bewilligt und wird sie faktisch als Beherbergungsbetrieb geführt, liegt eine Nutzungsänderung vor — unabhängig davon, ob jemand sie bemerkt.

Was sich jetzt lohnt

Die Auskunft der Bauverwaltung einholen und schriftlich behalten. Eine telefonische Zusage hilft in zwei Jahren niemandem; eine E-Mail mit Datum und Namen schon.

Bei Stockwerkeigentum das Reglement lesen, bevor die Gemeinde fragt. Viele Reglemente enthalten Bestimmungen zur gewerblichen Nutzung, die älter sind als Airbnb und trotzdem greifen. Wer sie erst im Streitfall liest, verhandelt aus der schwächeren Position.

Die eigene Kalkulation mit einer zweiten Zahl versehen: Was bringt das Objekt als Dauermiete? Wenn diese Zahl den Kaufpreis oder die Hypothek nicht trägt, hängt die Rechnung an einer Regelung, über die man nicht verfügt.

Was offen bleibt

Ob bereits bestehende Nutzungen eine Übergangsfrist erhalten, war zum Zeitpunkt dieser Recherche nicht öffentlich geregelt. Das ist die wichtigste offene Frage für alle, die heute vermieten — und der Grund, warum eine Auskunft für die konkrete Adresse mehr wert ist als jeder allgemeine Beitrag.

Ebenfalls offen: wo genau die Grenze zwischen gelegentlicher und dauerhafter Nutzung verläuft. Die Stadt nennt beide Enden, nicht die Mitte. Wer in der Mitte liegt, sollte damit rechnen, dass die Auslegung strenger ausfällt als die eigene.

Häufige Fragen

Nein, nicht generell. Die Stadt Zürich darf Wohnungen, die dauerhaft kommerziell zur Kurzzeitvermietung genutzt werden, nicht mehr auf den vorgeschriebenen Mindestwohnanteil anrechnen. In Zonen mit Wohnanteilpflicht führt das im Ergebnis dazu, dass eine solche Nutzung dort nicht mehr zulässig ist. Gelegentliche Privatvermietung während eigener Abwesenheit ist ausdrücklich nicht betroffen. Entscheidend ist also die Zone Ihrer Wohnung und die Art der Nutzung, nicht die Plattform. Das Inkrafttreten war zum Zeitpunkt unserer Recherche für Herbst 2026 vorgesehen.

Bei einer Nutzungsänderung ja — und zwar auch dann, wenn keine baulichen Massnahmen anfallen. Das ist der Punkt, der am häufigsten übersehen wird: Ein Baugesuch ohne Bauarbeiten klingt widersprüchlich, ist aber der Normalfall, wenn aus bewilligtem Wohnraum faktisch ein Beherbergungsbetrieb wird. Mit Rechtskraft der neuen Regelung müssen Bauherrschaften die Art der Wohnnutzung im Baugesuch deklarieren. Ein Baugesuch dauert Monate, nicht Tage — deshalb gehört die Frage vor die Saison, nicht in sie hinein.

Das ist die wichtigste offene Frage. Ob bereits bestehende Nutzungen eine Übergangsfrist erhalten, war zum Zeitpunkt unserer Recherche Anfang Juli 2026 nicht öffentlich geregelt. Nach Angaben der Stadt sind rund 5320 temporär vermietete Einheiten betroffen. Wer heute vermietet, sollte nicht auf eine Bestandsgarantie setzen, sondern die Auskunft für die eigene Adresse einholen und schriftlich behalten. Und die Kalkulation daraufhin prüfen, ob sie auch mit einer Dauermiete trägt.

Quellen

Stand der Recherche: 2. Juli 2026. Amtliche Regelungen ändern sich — prüfen Sie den aktuellen Stand bei der zuständigen Stelle.