Dieser Beitrag gibt den Stand unserer Recherche wieder und ist keine Rechts- oder Steuerauskunft. Was für Ihr Objekt gilt, hängt von Zone, Gemeinde, Reglement und Vertrag ab. Für eine verbindliche Beurteilung ziehen Sie die zuständige Behörde oder eine Fachperson hinzu.
Was entschieden wurde
Am 30. April 2026 hat das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich abgewiesen. Damit ist die städtische Regelung zu befristet vermieteten Zweitwohnungen bestätigt.
Der Kern: Wohnungen, die dauerhaft kommerziell zur Kurzzeitvermietung genutzt werden, darf die Stadt künftig nicht mehr auf den vorgeschriebenen Mindestwohnanteil anrechnen. In Zonen mit Wohnanteilpflicht heisst das im Ergebnis, dass eine solche Nutzung dort nicht mehr zulässig ist.
Nach Angaben der Stadt sind rund 5320 temporär vermietete Einheiten betroffen. Das Inkrafttreten war zum Zeitpunkt der Medienmitteilung für Herbst 2026 vorgesehen.
Wen es trifft — und wen nicht
Die Unterscheidung, auf die alles ankommt, ist die zwischen dauerhaft kommerzieller Nutzung und gelegentlicher Privatvermietung. Die Stadt nennt ausdrücklich beide Seiten.
- Betroffen: Wohnungen, die dauerhaft als Airbnb-Unterkunft oder Business-Apartment genutzt werden — also solche, in denen niemand wohnt und die ganzjährig an wechselnde Gäste vermietet werden.
- Nicht betroffen: gelegentliche Privatvermietung während eigener Abwesenheit — die eigene Wohnung während der Ferien, ein Zimmer neben dem selbst genutzten Wohnraum.
- Offen im Einzelfall: alles dazwischen. Wo die Grenze zwischen «gelegentlich» und «dauerhaft» genau liegt, wird sich in der Anwendung zeigen.
Was jetzt zu tun ist
Zwei Pflichten nennt die Stadt konkret: eine Meldepflicht für dauerhaft kommerzielle Nutzungen, und ein Baugesuch bei Nutzungsänderungen — auch dann, wenn keine baulichen Massnahmen anfallen. Mit Rechtskraft müssen Bauherrschaften die Art der Wohnnutzung im Baugesuch deklarieren.
Für Eigentümer, die vor einem Kauf stehen, heisst das: Die Frage nach der Zone und dem Wohnanteil gehört vor die Unterschrift, nicht danach. Ein Objekt, das sich für die Kurzzeitvermietung nicht nutzen lässt, ist mit einer anderen Kalkulation zu bewerten.
Für bestehende Objekte lohnt der Blick in die Zonenordnung der konkreten Adresse. Die Regelung trifft nicht die ganze Stadt gleich — sie hängt am Wohnanteil der jeweiligen Zone.
Was das für das Umland bedeutet
Die Regelung ist städtisches Recht. Gemeinden am linken und rechten Seeufer oder im Säuliamt haben eigene Bau- und Zonenordnungen, und viele kennen keine vergleichbare Bestimmung.
Ob das so bleibt, ist offen: Im März 2026 hat der Stadtrat eine Volksinitiative für eine stärkere Regulierung der Kurzzeitvermietung für gültig erklärt. Politischer Druck in dieser Richtung besteht also, und Nachbargemeinden beobachten die Entwicklung in der Stadt.
Häufige Fragen
Nein. Betroffen ist die dauerhaft kommerzielle Nutzung ganzer Wohnungen in Zonen mit Wohnanteilpflicht. Wer die eigene Wohnung während der Abwesenheit vermietet, ist nach Angaben der Stadt nicht betroffen.
Die Stadt nannte in ihrer Medienmitteilung Herbst 2026 als voraussichtlichen Zeitpunkt, sofern kein Rekurs folgt. Den aktuellen Stand nennt die Stadt Zürich.
Bei einer Nutzungsänderung zu dauerhaft kommerzieller Kurzzeitvermietung ja — nach Angaben der Stadt auch dann, wenn keine baulichen Massnahmen anfallen. Für den Einzelfall ist das Bauamt der zuständige Ansprechpartner.
Quellen
Stand der Recherche: 28. Juli 2026. Amtliche Regelungen ändern sich — prüfen Sie den aktuellen Stand bei der zuständigen Stelle.

